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Angaben gemäß § 5 TMG:
Dipl. Ing. Lutz Mann
Mann Consulting
Kuckuckweg 12
53757 Sankt Augustin
Telefon: +49 2241 344306
E-Mail: l.mann@mann-consulting.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE302361405
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:
Name und Sitz der Gesellschaft:
Allianz Versicherungs AG
10900 Berlin
Quelle: http://www.e-recht24.de
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Kontakt: Rainer Sturm / pixelio.de
———- AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen ———-
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Mann Consulting, Sankt Augustin
Stand 2015
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle mit der Fa. Mann Consulting abgeschlossenen Verträge Anwendung, es sei denn, es ergibt sich aus dem Wesen des Vertrages, aus den besonderen Vertragsbedingungen der Fa. Mann Consulting (Wartung, Miete) oder aus Individualabreden etwas anderes. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden, auch wenn die Fa. Mann Consulting nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Fa. Mann Consulting in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistungen durch den Kunden als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzichts auf die Geltung seiner eigenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
3. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn Fa. Mann Consulting sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von Fa. Mann Consulting sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. Mann Consulting. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Erfolgt die Leistung durch die Fa. Mann Consulting, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung bzw. mit Lieferung zustande.
2. Die Aufstellung von Geräten durch die Fa. Mann Consulting sowie die Anleitung von Bedienpersonal erfolgt zu Lasten des Kunden. Die Kosten solcher Serviceleistungen berechnen wir gemäß unserer Preisliste.
3. Angestellte der Fa. Mann Consulting sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Die Angaben von der Fa. Mann Consulting zum Liefer- und Leistungsgegenstand in den Katalogen, Prospekten, Werbung und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar; sie sind ohne Gewähr.
5. Die Fa. Mann Consulting behält sich ausdrücklich die Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an allen dem Kunden in Verbindung mit der Vertragsanbahnung überlassenen Unterlagen, insb.Kostenberechnungen und Kalkulationen vor. Der Kunde darf diese Unterlagen nicht Dritten zugänglich machen oder für diesen vervielfältigen.
§ 3 Laufzeit und Kündigung
1. Die Verträge werden außer im Falle des Kaufes oder entgegenstehender Individualabreden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2. Zur vorzeitigen Kündigung von auf Dauer angelegten Verträgen ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes sind beide Seiten berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt bei der Fa. Mann Consulting insbesondere dann vor, wenn:
– der Kunde mit seiner Zahlung länger als zwei Monate in Verzug gerät, oder
– der Kunde ohne vorherige Abstimmung mit der Fa. Mann Consulting Änderungen an der Soft- bzw. Hardware vornimmt.
3. Alle Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
§ 4 Preise/Preisbindung
1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fa. Mann Consulting-Preisliste.
2. Die Fa. Mann Consulting ist an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Die Preise verstehen sich soweit nicht anders vereinbart, in Euro ab Sankt Augustin, zzgl. Verpackung, der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der gesetzlichen Lieferabgaben.
3. Die Fa. Mann Consulting ist berechtigt die üblichen oder listenmäßigen Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Von der Fa. Mann Consulting genannte Lieferfristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern die Fa. Mann Consulting sie nicht durch schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben hat. Die Lieferfristen beginnen mit dem
Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen und der rechtzeitigen und
ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoffmangelsituationen, Verkehrsstörungen, Wettereinfluss, behördliche Anordnungen, Stromausfälle
und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von der Fa. Mann Consulting eintreten, hat die Fa. Mann Consulting auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Fa. Mann Consulting, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sofern die Fa. Mann Consulting die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Fa. Mann Consulting.
4. Überschreitet die Fa. Mann Consulting einen als verbindlich zugesagten Liefertermin, ist sie berechtigt, binnen angemessener Frist Ersatzgeräte mit vergleichbarer Ausstattung dem Kunden leihweise zur Verfügung zu stellen. Diese Stellung von Ersatzgeräten ist nur dann kostenpflichtig, wenn sie auf Verlangen des Kunden ohne
Überschreitung eines verbindlich zugesagten Termins erfolgt. In diesem Fall berechnen sich die Bereitstellungskosten sofern nichts anderes vereinbart ist, nach den bei uns geltenden aktuellen Preislisten für
Gerätemietverträge.
§ 6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur etc. auf den Kunden über. Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit dem Abladen der Ware vom Transportfahrzeug auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits am Tage der Bereitstellung über.
2. Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Kunden abgeschlossen.
§ 7 Spezielle Bedingungen für den Hard- und Softwarekauf und deren Installation
1. Die speziellen Bedingungen finden auf Verträge Anwendung, die die dauerhafte Überlassung von Hardware und/oder Software, deren Installation und Anpassung zum Gegenstand haben. Aufgrund der Komplexität der Installation stellt diese eine kaufvertragliche Hauptpflicht dar, auf die werkvertragliche Regelungen Anwendung finden.
2. Rechtseinräumung
a.) Wenn nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an der gelieferten Software ein einfaches Nutzungsrecht zum Einsatz in dem im Vertrag vereinbarten Umfang.
b.) Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung der Software über das für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, werden nicht eingeräumt. Die Anfertigung einer Sicherungskopie der Software und die Vervielfältigung der Software im Rahmen der üblichen und der vom Softwarehersteller vorgeschlagenen
Datensicherung sind zulässig.
3. Mängelrüge Sachmängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung beim Kunden, zu rügen; nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung sofort auf ihre Identität zu überprüfen. Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Anzeige bei der
Fa. Mann Consulting, gilt die Lieferung als genehmigt. Die Untersuchungs-pflichten gem. § 377 HGB bleiben unberührt.
4. Eigentumsvorbehalt
a.) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Fa. Mann Consulting (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung.
b.) Falls die unter Eigentumsvorbehalt von Fa. Mann Consulting gelieferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Kunde verpflichtet, Fa. Mann Consulting unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Waren entstehen, zu tragen.
c.) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verkaufen, solange
er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Fa. Mann Consulting ab, die die Abtretung annimmt. Der Kunde ermächtigt die Fa. Mann Consulting, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
5. Abnahme
a.) Die Abnahme der Leistung setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn entweder keine oder nur unwesentliche Mängel vorliegen oder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die vereinbart wurden.
b.) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde nach Ablauf von 2 Wochen nach Bereitstellung zur Abnahme, weder schriftlich die Abnahme erklärt noch der Fa. Mann Consulting schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.
c.) Solange die Abnahme nicht erfolgt ist, ist dem Kunden die Benutzung der Software nur zu Testzwecken gestattet. Benutzt der Kunde die Software produktiv, gilt dies als stillschweigende Abnahme.
§ 8 Zahlungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Fa. Mann Consulting sofort ohne jeden Abzug rein netto Kasse zahlbar.
2. Die Fa. Mann Consulting ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Kunde wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Fa. Mann Consulting berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3. Gerät der Kunde in Verzug, so ist Fa. Mann Consulting berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Weiter ist die Fa. Mann Consulting berechtigt, für jede nicht verzugsbegründende Mahnung dem Kunden einen Bearbeitungsaufwand von 10,00 EUR in Rechnung zu stellen. Das Recht der Fa. Mann Consulting einen entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 9 Datensicherung und Datenschutz
1. Es ist grundsätzlich Sache des Kunden für eine geeignete Datensicherung zu sorgen, insbesondere auch im Hinblick auf etwaige gesetzliche Verpflichtungen zur Datenspeicherung. Die Datensicherung umfasst dabei sowohl die Speicherung der Daten auf externen, sicher verwahrten Datenträgen als auch Sicherung der Daten vor Zugriffen Dritter z.B. durch ausreichend geschützte Internetverbindungen.
2. Werden dem Kunden anstehende Störungs- und Fehlerbeseitigungsarbeiten von der Fa. Mann Consulting bekannt, wird er jeweils prüfen, ob eine aktuelle Datensicherung gegeben ist. Auch die Überprüfung der Datensicherung ist grundsätzlich Sache des Kunden.
3. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
4. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch die Fa. Mann Consulting personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes die Fa. Mann Consulting von Ansprüchen Dritter frei.
5. Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung werden die Daten des Kunden, die auch personenbezogen sein können, intern gespeichert und für die Bearbeitung des Antrages/Vertrages nach Bedarf manuell oder im automatisierten Verfahren genutzt. Damit erklärt sich der Kunde einverstanden.
§ 10 Mitwirkungspflicht
1. Der Kunde benennt der Fa. Mann Consulting einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung der abgeschlossenen Verträge erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
2. Der Kunde wird bei der Installation und Konfiguration der Software mitwirken, insbesondere in dem er die für die
Fertigstellung der Installation notwendigen Informationen über seine betrieblichen Bedürfnisse mitteilt.
3. Ferner wird er, soweit dies für die Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich ist, Mitarbeitern der Fa. Mann Consulting Räume und Telekommunikationsleistungen auf seine Kosten zur Verfügung stellen, nötige Testläufe durchführen und deren Ergebnisse unverzüglich übermitteln
4. Der Kunde verpflichtet sich vorhandene oder auftretende Mängel durch eine nachvollziehbare Schilderung der
Fehlersymptome schriftlich zu rügen.
5. Weitere Mitwirkungspflichten können sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ergeben.
6. Dem Unterlassen einer Mitwirkungshandlung steht eine Handlung des Kunden gleich, deren Unterlassung
ihm oblag.
7. Aufgrund der Bedeutung der Mitwirkungspflichten für die reibungslose Vertragserfüllung sind diese nicht als
bloße Obliegenheiten, sondern als vertragliche Leistungspflichten einzustufen, aus deren Verletzung sich Zurückbehaltungsrechte oder Schadensersatzansprüche der Fa. Mann Consulting ergeben können.
§ 11 Gewährleistung
1. Für Sach- und Rechtsmängel haftet die Fa. Mann Consulting im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen je nach abgeschlossenem Vertrag, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen bzw. aus den speziellen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt. Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch bei Sachmängeln nur,
wenn diese reproduzierbar sind. Eine über die gesetzlichen Sachmängelhaftungsvorschriften hinausgehende, unselbstständige Garantie wird nicht gewährt.
2. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind oder dass Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderungen/Erweiterungen für den
Mangel nicht ursächlich sind.
3. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf die einer natürlichen Abnutzung unterworfenen Gegenstände, wie z.B. Gummiteile, Sicherungen, Batterien usw. Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektronischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
4. Liegt ein Sachmangel vor, ist die Fa. Mann Consulting nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist Fa. Mann Consulting verpflichtet, alle zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt auch im Falle der vermeintlichen
Mängelbeseitigung, es sei denn, der Kunde erkannte oder hat fahrlässig nicht erkannt, dass ein Mangel nicht vorlag, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich lag. Der Kunde muss somit in zumutbarer Weise prüfen, ob die beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht in dem Verantwortungsbereich der Fa. Mann Consulting liegt. In diesem Fall hat der Kunde die erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
5. Gibt der Kunde der Fa. Mann Consulting keine Gelegenheit, sich von dem Vorliegen des Sachmangels zu überzeugen, ist die Fa. Mann Consulting gegenüber geltend gemachten Sachmängelhaftungsansprüchen zur Zurückbehaltung berechtigt.
6. Die Fa. Mann Consulting ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Kunde Verpflichtungen der Fa. Mann Consulting gegenüber nicht erfüllt hat.
7. Fremdgarantien vom Hersteller begründen für die Fa. Mann Consulting keine Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbes. trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie ggf. die Kosten eine Ersatzgerätes. Die Fa. Mann Consulting ist bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der
gesondert zu vergüten ist.
8. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für mangelbedingte Schadensersatzansprüche.
§ 12 Haftung und Schadensersatz
1. Die Fa. Mann Consulting haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden und im Fall leichter Fahrlässigkeit nur für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Im Übrigen haftet die Fa. Mann Consulting nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf. Für einen einzelnen Schadensfall nach Nr. 2 ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, mindestens jedoch 1000 € und für mittelbare Schäden, insbesondere den entgangenen Gewinn ist die Haftung ausgeschlossen.
3. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
4. Die Beratung und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen der Mitarbeiter der Fa. Mann Consulting, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung.
5. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet die Fa. Mann Consulting nur, wenn sie deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
6. Eine darüber hinausgehende, auch außervertragliche Haftung wird ausgeschlossen.
7. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang, es sei denn die Haftung beruht auf § 11 Nr. 1.
§ 13 Übertragung von Rechten und Pflichten
1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag nicht ohne Zustimmung der Fa. Mann Consulting auf Dritte übertragen.
2. Die Fa. Mann Consulting ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag ganz oder teilweise einem fachlich geeigneten Subunternehmen zu übertragen.
3. Die Fa. Mann Consulting kann ihre Rechte aus dem jeweiligen Verträgen, insbesondere zu Refinanzierungszwecken, auf Dritte übertragen.
§ 14 Exportkontrolle
Der Kunde verpflichtet sich, Waren von der Fa. Mann Consulting nur unter Einhaltung aller in Deutschland oder dem Sitz des Kunden gültigen Exportbestimmungen zu exportieren. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regelung ist die Fa. Mann Consulting berechtigt, aber nicht verpflichtet, alle Geschäftsverbindungen mit dem Kunden fristlos einzustellen und sämtliche bereits abgeschlossene Lieferverträge fristlos zu kündigen.
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Fa. Mann Consulting und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Soweit gesetzlich zulässig, wird für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Fa. Mann Consulting und dem Kunden streitigen Verfahren Sankt Augustin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die Fa. Mann Consulting ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmensitzgericht zu verklagen.
§ 16 Unwirksamkeit von Klauseln
Im Falle der ganzen oder teilweisen Unwirksamkeit einzelner Klauseln der allgemeinen und speziellen Geschäftsbedingungen sind eventuell unwirksame Bestimmungen so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken in dieser Vereinbarung vorhanden sein sollten. Die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen wird dadurch nicht berührt.
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